Statuten
Chorverband Baden-Brugg
Gegründet 2019
Entstanden aus:
BGV Baden, gegründet 1874
BGV Brugg, gegründet 1827
I. Zweck des Vereins
§ 1 Name und Sitz
Unter
dem
Namen
Chorverband
Baden-Brugg
(CVBB)
besteht
mit
Sitz
am
Wohnort
des
Präsidenten
ein
Verein
im
Sinne
von
Art.
60ff
des
ZGB.
Er
ist
Mitglied
des
Aargauischen
Kantonalgesangvereins (AKG).
Das Vereinsjahr dauert vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
Die in diesen Statuten verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide
Geschlechter.
§ 2 Zweck
Der
CVBB
bezweckt
die
Pflege
und
Förderung
des
Gesanges
und
die
Förderung
der
Sängerkameradschaft.
§ 3 Zweck-Erreichung
Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
a)
Die Wahrung der Interessen seiner Vereine und deren Mitglieder
b)
Durchführen von Gesangfesten mit oder ohne Beurteilung
c)
Durchführen von Sängertagen und -treffen ohne Beurteilung
d)
Fördern des Jugendchorsingens
e)
Regelmässige Zusammenkünfte der Präsidenten
f)
Führung einer Internet -Webpage als Informations- und Serviceplattform
II. Mitgliedschaft
§ 4 Beitritt
Der CVBB ist politisch und konfessionell neutral.
Mitglieder können Gesangvereine wie Männer-, Gemischte-, Frauen- und Jugendchöre sein.
§ 5 Aufnahme
Jeder
Gesangverein,
welcher
als
Mitglied
in
den
CVBB
aufgenommen
werden
möchte,
hat
seine Anmeldung schriftlich dem Verbandsvorstand einzureichen.
§ 6 Statuten und Übertritt
Jeder
aufgenommene
Chor
verpflichtet
sich,
die
in
den
Statuten
und
Reglementen
enthaltenen
Vorschriften zu erfüllen.
Übertritte
von
Vereinen
zu
einem
anderen
Bezirks-
oder
Talschaftsverband
werden
im
gegenseitigen
Einverständnis
beider
betreffenden
Verbände
zugelassen.
In
Streitfällen
entscheidet die Delegiertenversammlung des AKG.
§ 7 Beitragspflicht
Jeder
angeschlossene
Verein
meldet
den
Aktivmitgliederbestand
jährlich
dem
Verbandskassier.
Aktiv
mitwirkende
Ehren-
und
Freimitglieder
sind
beitragspflichtig.
Die
gemeldete
Zahl
ist
für
die
Beitragspflicht
für
das
laufende
Vereinsjahr
und
für
das
Delegationsrecht
der
folgenden
Delegiertenversammlung verbindlich.
§ 8 Austritt
Der
Austritt
eines
Vereins
erfolgt
durch
schriftliche
Mitteilung
an
den
Präsidenten
des
Verbandsvorstandes.
Entsprechende
Gesuche
haben
mindestens
3
Monate
vor
der
nächsten
DV zu erfolgen. Die DV entscheidet endgültig darüber.
§ 9 Ausschluss
Vereine,
die
ihren
Beitragspflichten
nicht
nachkommen
oder
gegen
die
Statuten
und
Reglemente
des
CVBB
verstossen,
können
nach
erfolgloser
zweiter
Mahnung
auf
Antrag
des
Verbandsvorstandes durch Beschluss der Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden.
§ 10 Anrecht auf Vermögen
Die
Beitragspflicht
beginnt
mit
dem
Eintrittsjahr
und
endet
mit
dem
laufenden
Geschäftsjahr
des
Austrittes
oder
Ausschlusses.
Mit
dem
Austritt
oder
Ausschluss
erlischt
jedes
Anrecht
auf
das
Vermögen des Verbandes.
III. Organisation
§ 11 Organisation
Die Organe des CVBB sind:
a)
die Delegiertenversammlung
b)
der Verbandsvorstand
c)
die Kontrollstelle
§ 12 Delegiertenversammlung
Stimmberechtigt sind:
- Delegierte der Verbands- und Jugendchöre; bis zu 30 Mitglieder 2, darüber 3,
- Ehrenmitglieder
- Vorstandsmitglieder
Jeder
Delegierte
besitzt
an
der
DV
eine
Stimme.
Ausser
den
Delegierten
haben
weitere
Mitglieder
der
angeschlossenen
Vereine
mit
beratender
Stimme
Zutritt
zur
DV.
Die
Delegiertenversammlung
tritt
ordentlicherweise
alljährlich
einmal
unter
der
Leitung des Präsidenten des
CVBB
zusammen.
Die
Einladung
zur
ordentlichen
Delegiertenversammlung
muss
mit
den
Traktanden mindestens 3 Wochen im Voraus erfolgen.
Der Delegiertenversammlung obliegen folgende Geschäfte:
1.
Wahlen:
a)
des Verbandsvorstandes
b)
des Präsidenten
c)
der Kontrollstelle
2.
Genehmigung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung
3.
Kenntnisnahme des Rechenschaftsberichtes (Mitgliederbestand, Mutationen)
4.
Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
5.
Festsetzen der Mitgliederbeiträge
6.
Festsetzen der Sitzungsgelder des Vorstandes
7.
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
8.
Beschlussfassung über die Durchführung von Verbands-Gesangfesten und Sängertagen
9.
Wahl und Genehmigung des Festortes und des Festkartenpreises
10.
Genehmigung des Jahresprogrammes
11.
Ernennen von Ehrenmitgliedern und durchführen der Veteranen-Ehrung
12.
ev. Statutenänderungen
13.
Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
14.
Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.
Anträge
von
Mitgliedern,
zuhanden
der
Delegiertenversammlung,
sind
dem
Vorstand
mindestens
2
Wochen vor dieser schriftlich einzureichen.
§ 13 Ausserordentliche Delegiertenversammlung.
Ausserordentliche Delegiertenversammlungen werden, soweit nötig, durch den
Verbandsvorstand oder auf Verlangen von wenigstens einem Viertel der angeschlossenen
Vereine einberufen.
Die Einladung mit den Traktanden ist mindestens 2 Wochen vor der DV zu versenden.
Die
Delegiertenversammlung
ist
beschlussfähig,
wenn
wenigstens
1/
2
der
stimmberechtigten
Delegierten anwesend sind.
§ 14 Abstimmungsmodus
Bei
Wahlen
und
Abstimmungen
an
Delegiertenversammlungen
entscheidet
im
ersten
Wahlgang
das
absolute
Mehr,
im
zweiten
Wahlgang
das
relative
Mehr.
Bei
Stimmengleichheit
entscheidet
der
Präsident.
Es
wird
offen
gewählt
und
abgestimmt,
sofern
nicht
ein
Drittel
der
Versammlung
eine geheime Abstimmung beschliesst.
§ 15
Verbandsvorstand
Der
Verbandsvorstand
besteht aus 3 bis 7Mitgliedern und wird auf eine Amtsdauer von
2
Jahren
gewählt.
Er
konstituiert
sich,
mit
Ausnahme
des
von
der
Versammlung
zu
wählenden
Präsidenten, selbst.
Es
besteht
keine
Beschränkung
der
Amtszeit.
In
der
Zwischenzeit
ausscheidende
Mitglieder
werden durch Ergänzungswahlen für den Rest der Amtsperiode ersetzt.
Pro
Verbandschor
darf
max.
1
Mitglied
im
Verbandsvorstand
vertreten
sein.
über
Ausnahmen
entscheidet die Delegiertenversammlung.
Präsident, Vizepräsident und Aktuar führen die rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien. In
Finanzangelegenheiten führt der Kassier Einzelunterschrift.
Im Besonderen stehen dem Vorstand folgende Aufgaben zu:
1.
Festsetzen von Tag und Ort der Delegiertenversammlung
2.
Vorbereiten der an der Delegiertenversammlung zu behandelnden Geschäften und
erledigen aller nicht in die Kompetenz anderer Organe fallenden Geschäfte
3.
Festlegen des Beurteilungsmodus und ernennen der Experten für
Verbandsgesangfeste
4.
Bestimmen der Delegierten für die kantonale DV
Im Weiteren unterbreitet er der Delegiertenversammlung Vorschläge für Mitglieder des
Vorstandes des AKG.
Ein Mitglied des Vorstandes des AKG kann auch Mitglied des Vorstandes des
CVBB
.
§ 16 Kontrollstelle
Die
Kontrollstelle
prüft
die
Jahresrechnung
und
legt
sie
mit
ihren
Bemerkungen
und
Anträgen
der
Delegiertenversammlung
vor.
Als
Kontrollstelle
amtet
ein
Verbandsverein.
Die
Wahl
erfolgt
durch
die
DV,
wobei
sich
die
Vereine
in
der
Regel
jährlich
in
alphabetischer
Reihenfolge
ablösen.
§ 17 Fond zur Förderung von Jugendchören
Es
besteht
ein
Fond
zur
Förderung
von
Jugendchören.
Aus
diesem
wird
die
Teilnahme
dieser
Chöre an Verbandsgesangfesten und Verbandssängertagen unterstützt.
IV. Gesangfeste und Sängertage
§ 18 Verbandsgesangfest
Alle 4 bis
6
Jahre kann ein Verbandsgesangfest mit oder ohne Beurteilung stattfinden.
Die Teilnahme aller Vereine ist erwünscht.
In
der
Zwischenzeit
finden
Verbandssängertage,
Sängertage
und
Gesangfeste
ohne
Beurteilung statt.
Mit
Zustimmung
des
Verbandsvorstandes
können
bei
allen
oben
aufgeführten
Veranstaltungen
auch Gastchöre teilnehmen.
Für die Zuteilung des Verbandsgesangfestes müssen geeignete Konzertlokale vorhanden sein.
§ 19 Kantonalgesangfest
Im
gleichen
Jahr,
in
dem
ein
Kantonalgesangfest
stattfindet,
werden
keine
Verbandsgesangfeste
und
Sängertage
durchgeführt.
Dafür
ist
die
Teilnahme
aller
Vereine
am
Kantonalgesangfest erwünscht.
§ 20 Kosten und Erlöse aus Gesangfesten
Der
Verein,
dem
die
Durchführung
eines
Gesangfestes
oder
eines
Sängertages
übertragen
wird, hat der Kasse des CVBB keinen Erlös abzuliefern.
Somit sind auch Defizitbeiträge seitens des Verbandes nicht möglich.
Trotzdem trägt die Kasse des CVBB die Kosten für die Experten und für den Expertenbericht.
V. Finanzen
§ 21 Einnahmen
Die Einnahmen des CVBB bestehen insbesondere aus:
1.
Den jährlichen Beiträgen der dem CVBB angeschlossenen Vereine.
Die Beitragshöhe wird an der DV gemäss dem vorgelegten Budget bewilligt.
2.
Schenkungen und Legaten
3.
Gönnern und Sponsoren
4.
Zinsen und sonstigen Einnahmen
§ 22 Ausgaben
Die ordentlichen Ausgaben bestehen aus:
1.
Beiträgen an den Aarg. Kantonal-Gesangverein, inbegriffen sind die Abgabe an die Suisa
und der Beitrag an die Schweizerische Chorvereinigung
2.
Honoraren für Experten und Dirigenten von Verbandsgesangfesten
3.
Kosten für einen Expertenbericht von Verbandsgesangfesten
4.
Entschädigungen an den Verbandsvorstand
-
Der Verbandsvorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich
-
Dem Verbandsvorstand steht neben der Vergütung der Spesen eine pauschale
Sitzungsentschädigung zu
5.
Delegationskosten des Verbandsvorstandes
6.
Anschaffungskosten für Auszeichnungen und Geschenke
7.
Übrigen Verwaltungskosten
8.
Ehrungen
9
.
Einlagen in den Fond zu Gunsten von Jugendchören
§ 23 Haftung
Für
die
Verbindlichkeiten
des
CVBB
haftet
ausschliesslich
das
Verbandsvermögen.
Die
persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Verbandes ist ausgeschlossen.
VI. Ehrungen
§ 24 Ehrungen
Personen,
welche
sich
um
den
Gesang
oder
des
CVBB
besonders
verdient
gemacht
haben,
können durch die Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
a
)
Bezüglich Veteranenehrung wird auf Art. 25 Absatz 2 des AKG verwiesen.
b
)
Verbandsvereine
erhalten
zur
Feier
ihres
fünfzigjährigen
Bestehens,
oder
zu
späteren
Viertel-,
Halb-
oder
Jahrhundertfeiern
eine
Erinnerungsgabe.
Es
obliegt
den
Vereinen,
solche Jubiläen dem Vorstand zu melden.
VII.
Archiv
§ 25 Archiv
Geschichtlich und historisch wichtige Dokumente müssen erhalten bleiben.
Protokolle der Delegiertenversammlungen, Kassenabschlüsse und Belege sind 10 Jahre
aufzubewahren.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 26 Auflösung
Der
CVBB
kann
nur
durch
Beschluss
von
2/3
der
anwesenden
stimmberechtigten
Delegierten
aufgelöst werden.
Bei
allfälliger
Auflösung
des
CVBB
sind
die
Wertgegenstände,
Protokolle
etc.
dem
Vorstand
des
Aarg.
Kantonal-Gesangvereins
zur
Aufbewahrung
zu
übergeben.
Das
Vermögen
geht,
aufgeteilt gemäss der Sängeranzahl, an die verbleibenden Chöre.
Die vorstehenden Statuten wurden an den beiden Delegiertenversammlungen, vom
BGV
Baden
am
12
.
Oktober
2018
in
Neuenhof
und
vom
BGV
Brugg
am
16.
November
2018
in
Remigen provisorisch genehmigt.
An der Gründungs-Versammlung vom 8. März 2019 wurden sie definitiv genehmigt.
Sie ersetzen alle früheren Statuten
und treten rückwirkend auf den 1 Januar 2019 in Kraft.
Chorverband Baden-Brugg
Brugg, 8. März 2019
Präsident:
Pierre Galley . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vize-Präsident:
Bernhard Lauper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .