Statuten Chorverband Baden-Brugg Gegründet 2019 Entstanden aus: BGV Baden, gegründet 1874 BGV Brugg, gegründet 1827 I. Zweck des Vereins § 1 Name und Sitz Unter dem Namen Chorverband Baden-Brugg (CVBB) besteht mit Sitz am Wohnort des Präsidenten ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB. Er ist Mitglied des Aargauischen Kantonalgesangvereins (AKG). Das Vereinsjahr dauert vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. Die in diesen Statuten verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. § 2 Zweck Der CVBB bezweckt die Pflege und Förderung des Gesanges und die Förderung der Sängerkameradschaft. § 3 Zweck-Erreichung Dieser Zweck soll erreicht werden durch: a) Die Wahrung der Interessen seiner Vereine und deren Mitglieder b) Durchführen von Gesangfesten mit oder ohne Beurteilung c) Durchführen von Sängertagen und -treffen ohne Beurteilung d) Fördern des Jugendchorsingens e) Regelmässige Zusammenkünfte der Präsidenten f) Führung einer Internet -Webpage als Informations- und Serviceplattform
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II. Mitgliedschaft § 4 Beitritt Der CVBB ist politisch und konfessionell neutral. Mitglieder können Gesangvereine wie Männer-, Gemischte-, Frauen- und Jugendchöre sein. § 5 Aufnahme Jeder Gesangverein, welcher als Mitglied in den CVBB aufgenommen werden möchte, hat seine Anmeldung schriftlich dem Verbandsvorstand einzureichen. § 6 Statuten und Übertritt Jeder aufgenommene Chor verpflichtet sich, die in den Statuten und Reglementen enthaltenen Vorschriften zu erfüllen. Übertritte von Vereinen zu einem anderen Bezirks- oder Talschaftsverband werden im gegenseitigen Einverständnis beider betreffenden Verbände zugelassen. In Streitfällen entscheidet die Delegiertenversammlung des AKG. § 7 Beitragspflicht Jeder angeschlossene Verein meldet den Aktivmitgliederbestand jährlich dem Verbandskassier. Aktiv mitwirkende Ehren- und Freimitglieder sind beitragspflichtig. Die gemeldete Zahl ist für die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr und für das Delegationsrecht der folgenden Delegiertenversammlung verbindlich.
§ 8 Austritt Der Austritt eines Vereins erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten des Verbandsvorstandes. Entsprechende Gesuche haben mindestens 3 Monate vor der nächsten DV zu erfolgen. Die DV entscheidet endgültig darüber. § 9 Ausschluss Vereine, die ihren Beitragspflichten nicht nachkommen oder gegen die Statuten und Reglemente des CVBB verstossen, können nach erfolgloser zweiter Mahnung auf Antrag des Verbandsvorstandes durch Beschluss der Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden. § 10 Anrecht auf Vermögen Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsjahr und endet mit dem laufenden Geschäftsjahr des Austrittes oder Ausschlusses. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlischt jedes Anrecht auf das Vermögen des Verbandes.
III. Organisation § 11 Organisation Die Organe des CVBB sind: a) die Delegiertenversammlung b) der Verbandsvorstand c) die Kontrollstelle § 12 Delegiertenversammlung Stimmberechtigt sind: - Delegierte der Verbands- und Jugendchöre; bis zu 30 Mitglieder 2, darüber 3, - Ehrenmitglieder - Vorstandsmitglieder Jeder Delegierte besitzt an der DV eine Stimme. Ausser den Delegierten haben weitere Mitglieder der angeschlossenen Vereine mit beratender Stimme Zutritt zur DV. Die Delegiertenversammlung tritt ordentlicherweise alljährlich einmal unter der Leitung des Präsidenten des CVBB zusammen. Die Einladung zur ordentlichen Delegiertenversammlung muss mit den Traktanden mindestens 3 Wochen im Voraus erfolgen.
Der Delegiertenversammlung obliegen folgende Geschäfte: 1.   Wahlen: a) des Verbandsvorstandes b) des Präsidenten c) der Kontrollstelle 2. Genehmigung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung 3. Kenntnisnahme des Rechenschaftsberichtes (Mitgliederbestand, Mutationen) 4. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung 5. Festsetzen der Mitgliederbeiträge 6. Festsetzen der Sitzungsgelder des Vorstandes 7. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern 8. Beschlussfassung über die Durchführung von Verbands-Gesangfesten und Sängertagen 9. Wahl und Genehmigung des Festortes und des Festkartenpreises 10. Genehmigung des Jahresprogrammes 11. Ernennen von Ehrenmitgliedern und durchführen der Veteranen-Ehrung 12. ev. Statutenänderungen 13. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder 14. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes. Anträge von Mitgliedern, zuhanden der Delegiertenversammlung, sind dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor dieser schriftlich einzureichen. § 13 Ausserordentliche Delegiertenversammlung. Ausserordentliche Delegiertenversammlungen werden, soweit nötig, durch den Verbandsvorstand oder auf Verlangen von wenigstens einem Viertel der angeschlossenen Vereine einberufen. Die Einladung mit den Traktanden ist mindestens 2 Wochen vor der DV zu versenden. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 1/ 2 der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. § 14 Abstimmungsmodus Bei Wahlen und Abstimmungen an Delegiertenversammlungen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Präsident. Es wird offen gewählt und abgestimmt, sofern nicht ein Drittel der Versammlung eine geheime Abstimmung beschliesst. § 15 Verbandsvorstand Der Verbandsvorstand besteht aus 3 bis 7Mitgliedern und wird auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Er konstituiert sich, mit Ausnahme des von der Versammlung zu wählenden Präsidenten, selbst. Es besteht keine Beschränkung der Amtszeit. In der Zwischenzeit ausscheidende Mitglieder werden durch Ergänzungswahlen für den Rest der Amtsperiode ersetzt. Pro Verbandschor darf max. 1 Mitglied im Verbandsvorstand vertreten sein. über Ausnahmen entscheidet die Delegiertenversammlung. Präsident, Vizepräsident und Aktuar führen die rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien. In Finanzangelegenheiten führt der Kassier Einzelunterschrift. Im Besonderen stehen dem Vorstand folgende Aufgaben zu: 1. Festsetzen von Tag und Ort der Delegiertenversammlung 2. Vorbereiten der an der Delegiertenversammlung zu behandelnden Geschäften und erledigen aller nicht in die Kompetenz anderer Organe fallenden Geschäfte 3. Festlegen des Beurteilungsmodus und ernennen der Experten für Verbandsgesangfeste 4. Bestimmen der Delegierten für die kantonale DV Im Weiteren unterbreitet er der Delegiertenversammlung Vorschläge für Mitglieder des Vorstandes des AKG. Ein Mitglied des Vorstandes des AKG kann auch Mitglied des Vorstandes des CVBB . § 16 Kontrollstelle Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und legt sie mit ihren Bemerkungen und Anträgen der Delegiertenversammlung vor. Als Kontrollstelle amtet ein Verbandsverein. Die Wahl erfolgt durch die DV, wobei sich die Vereine in der Regel jährlich in alphabetischer Reihenfolge ablösen. § 17 Fond zur Förderung von Jugendchören Es besteht ein Fond zur Förderung von Jugendchören. Aus diesem wird die Teilnahme dieser Chöre an Verbandsgesangfesten und Verbandssängertagen unterstützt.
IV. Gesangfeste und Sängertage § 18 Verbandsgesangfest Alle 4 bis 6 Jahre kann ein Verbandsgesangfest mit oder ohne Beurteilung stattfinden. Die Teilnahme aller Vereine ist erwünscht. In der Zwischenzeit finden Verbandssängertage, Sängertage und Gesangfeste ohne Beurteilung statt. Mit Zustimmung des Verbandsvorstandes können bei allen oben aufgeführten Veranstaltungen auch Gastchöre teilnehmen. Für die Zuteilung des Verbandsgesangfestes müssen geeignete Konzertlokale vorhanden sein. § 19 Kantonalgesangfest Im gleichen Jahr, in dem ein Kantonalgesangfest stattfindet, werden keine Verbandsgesangfeste und Sängertage durchgeführt. Dafür ist die Teilnahme aller Vereine am Kantonalgesangfest erwünscht. § 20 Kosten und Erlöse aus Gesangfesten Der Verein, dem die Durchführung eines Gesangfestes oder eines Sängertages übertragen wird, hat der Kasse des CVBB keinen Erlös abzuliefern. Somit sind auch Defizitbeiträge seitens des Verbandes nicht möglich. Trotzdem trägt die Kasse des CVBB die Kosten für die Experten und für den Expertenbericht.
V. Finanzen § 21 Einnahmen Die Einnahmen des CVBB bestehen insbesondere aus: 1. Den jährlichen Beiträgen der dem CVBB angeschlossenen Vereine. Die Beitragshöhe wird an der DV gemäss dem vorgelegten Budget bewilligt. 2. Schenkungen und Legaten 3. Gönnern und Sponsoren 4. Zinsen und sonstigen Einnahmen § 22 Ausgaben Die ordentlichen Ausgaben bestehen aus: 1. Beiträgen an den Aarg. Kantonal-Gesangverein, inbegriffen sind die Abgabe an die Suisa und der Beitrag an die Schweizerische Chorvereinigung 2. Honoraren für Experten und Dirigenten von Verbandsgesangfesten 3. Kosten für einen Expertenbericht von Verbandsgesangfesten 4. Entschädigungen an den Verbandsvorstand - Der Verbandsvorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich - Dem Verbandsvorstand steht neben der Vergütung der Spesen eine pauschale Sitzungsentschädigung zu 5. Delegationskosten des Verbandsvorstandes 6. Anschaffungskosten für Auszeichnungen und Geschenke 7. Übrigen Verwaltungskosten 8. Ehrungen 9 . Einlagen in den Fond zu Gunsten von Jugendchören § 23 Haftung Für die Verbindlichkeiten des CVBB haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Verbandes ist ausgeschlossen.
VI. Ehrungen § 24 Ehrungen Personen, welche sich um den Gesang oder des CVBB besonders verdient gemacht haben, können durch die Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. a ) Bezüglich Veteranenehrung wird auf Art. 25 Absatz 2 des AKG verwiesen. b ) Verbandsvereine erhalten zur Feier ihres fünfzigjährigen Bestehens, oder zu späteren Viertel-, Halb- oder Jahrhundertfeiern eine Erinnerungsgabe. Es obliegt den Vereinen, solche Jubiläen dem Vorstand zu melden. VII. Archiv § 25 Archiv Geschichtlich und historisch wichtige Dokumente müssen erhalten bleiben. Protokolle der Delegiertenversammlungen, Kassenabschlüsse und Belege sind 10 Jahre aufzubewahren.
VIII. Schlussbestimmungen § 26 Auflösung Der CVBB kann nur durch Beschluss von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten aufgelöst werden. Bei allfälliger Auflösung des CVBB sind die Wertgegenstände, Protokolle etc. dem Vorstand des Aarg. Kantonal-Gesangvereins zur Aufbewahrung zu übergeben. Das Vermögen geht, aufgeteilt gemäss der Sängeranzahl, an die verbleibenden Chöre. Die vorstehenden Statuten wurden an den beiden Delegiertenversammlungen, vom BGV Baden am 12 . Oktober 2018 in Neuenhof und vom BGV Brugg am 16. November 2018 in Remigen provisorisch genehmigt. An der Gründungs-Versammlung vom 8. März 2019 wurden sie definitiv genehmigt. Sie ersetzen alle früheren Statuten und treten rückwirkend auf den 1 Januar 2019 in Kraft. Chorverband Baden-Brugg Brugg, 8. März 2019 Präsident:   Pierre Galley . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vize-Präsident: Bernhard Lauper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .